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Deutsch-Französische Literatur- und Kulturstudien (B.A.)

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Europarecht (Rechtswissenschaft)

Nachfolgend finden Sie zwei Teilaufgaben zum Thema Europarecht. Die zweite Aufgabe erreichen Sie nach der Bearbeitung der ersten über den "Weiter-Button" am Ende der Aufgabe.

1. Teilaufgabe

Wählen Sie im nachfolgenden Lückentext aus, welche die richtige Lösung für die jeweilige Leerstelle ist. Anschließend können Sie nach einem Klick auf das Feld „Ergebnis“ herausfinden, ob Ihre Version des Lückentextes richtig war.
Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss von
Staaten. Die EU ist aber kein europäischer Bundesstaat, denn es fehlt ihr zum einen und auch die Kompetenz-Kompetenz, also die Kompetenz selbst festzulegen, was sie regeln möchte. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete den rechtlichen Charakter der EU als Staatenverbund, welcher aufgrund vertraglicher Vereinbarung öffentliche Gewalt ausübt, wobei die Grundordnung dabei allein der Verfügung der souverän bleibenden Mitgliedsstaaten unterliegt (BVerfGE 123, 267 (267)).

Die Europäische Union ist eine Organisation. Sie setzt sich aus verschiedenen Organen zusammen, die für sie handeln.

Das Recht zur Gesetzesinitiative obliegt , bei den Rechtssetzungsakten werden auch und beteiligt. Dazu gehören auch die Verordnungen und Richtlinien.
haben allgemeinen Charakter, das bedeutet sie gelten in allen Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Die von der EU erlassene
muss dagegen von jedem Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet ist, in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei sind Form und Mittel der Umsetzung den Mitgliedsstaaten überlassen.

Lücke Nr. 1: Zu den Gründerstaaten der EU gehören Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Sie schlossen sich 1951 zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit zusammen. Zuletzt traten Bulgarien und Rumänien (2007) und Kroatien (2013) der EU bei. Damit zählt sie heute 28 Mitgliedsstaaten.

Lücke Nr. 2: Ein Bundesstaat ist ein Zusammenschluss von mehreren Gliedstaaten zu einem Gesamtstaat. Nach der „Drei-Elementen-Lehre“ von Jellinek ist für die Staatseigenschaft ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und die Staatsgewalt nötig. Ein europäisches Staatsvolk existiert aber nicht. Im Bundesstaat wird zudem die Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesstaat und den Gliedstaaten von der Verfassung als Bundesrecht geregelt. Diese Kompetenz-Kompetenz fehlt gerade bei der Europäischen Union. Hier gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigungen (Art. 5 EUV), das bedeutet, dass die EU nur die ihr vertraglich übertragenen Kompetenzen regeln kann. Herdegen, Europarecht, 17. Auflage, § 5 Rn. 15 ff.

Lücke Nr. 3: „inter“(lat.) steht für „zwischen“ (den Staaten) und „supra“ (lat.) steht für „oberhalb“ (des Staates). Supranationalität bedeutet, dass die Mitgliedsstaaten Kompetenzen, die sie danach nicht mehr ausüben dürfen, auf die EU übertragen. Die von der EU im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Beschlüsse haben damit Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. Unter Internationalität versteht man dagegen Verträge, die unter Staaten abgeschlossen werden und die gelten, weil sie gewollt sind. Damit wird die Souveränität der Staaten nicht beschränkt.

Lücken Nr. 5–8: Man unterscheidet bei dem Rechtssetzungsverfahren zwischen dem ordentlichen und dem besonderen Rechtssetzungsverfahren. Welches Rechtssetzungsverfahren anzuwenden ist, legen die Kompetenznormen oftmals selbst fest. Die unterschiedlichen Verfahren beteiligen unterschiedlich stark das europäische Parlament. Bei dem ordentlichen Rechtssetzungsverfahren kann das Europäische Parlament das Zustandekommen eines Rechtsaktes verhindern. Im besonderen Rechtssetzungsverfahren wird zwischen dem Anhörungs- und dem Zustimmungsverfahren differenziert. Beim Anhörungsverfahren hört der Rat das Parlament vor der eigenen Beschlussfassung im Rat an. Dagegen ist im Zustimmungsverfahren die Zustimmung des Parlaments notwendig.

2. Teilaufgabe

Die europäische Union setzt sich aus verschiedenen Organen zusammen. Welche sind das? Kreuzen Sie an.

Der Europäische Rat: Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats-und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission zusammen. Nach Art. 15 Abs. 1 EUV gibt der Europäische Rat die für die Entwicklung der Union erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest.

Der Rat: Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedsstaates, diese entsenden jeweils ein Mitglied aus ihrer Regierung. Aufgabe des Rates sind nach Art. 16 EUV die Gesetzgebung, die Koordinierung der Politik und die Vertretung nach außen. Es obliegt ihm auch die Haushaltsbefugnis zusammen mit dem Europäischen Parlament.

Der Gerichtshof der Europäischen Union: Jeder Mitgliedsstaat stellt einen Richter für den Gerichtshof. Der Gerichtshof sichert nach Art. 19 EUV die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.

Der Rechnungshof: Zu den Mitgliedern des Rechnungshofes gehört je ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedsstaates, wobei sie entweder in ihrem Staat einem Rechnungsprüfungsorgan angehören oder für dieses Amt besonders geeignet sind. Gemäß Art. 287 AEUV prüft der Rechnungshof die Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und in den meisten Fällen auch die Rechnungen der von der Union geschaffenen Einrichtungen.

Die Europäische Kommission: Jeder Mitgliedsstaat entsendet einen Kommissar. Die Aufgaben der Kommission beinhalten gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 EUV die Kontrolle der Einhaltung und der Anwendung des Unionsrechts, die Beteiligung an der Rechtssetzung (Gesetzgebungsinitiative), die Ausübung der vom Rat übertragenen Durchführungsbefugnisse, Verwaltungstätigkeiten und die Außenbeziehungen.

Die Europäische Zentralbank: Die Europäische Zentralbank wird vom EZB-Rat und dem Direktorium geführt. Der EZB-Rat legt die Geldpolitik der Union fest und entscheidet über internationale Zusammenarbeit. Das EZB-Direktorium führt dann die Geldpolitik gemäß den Richtlinien und Entscheidungen des EZB-Rates aus und erteilt dafür den nationalen Zentralbanken Weisungen. (Christiane Eichholz, Europarecht, 3. Auflage, Rn. 178 ff.)

Das Europäische Parlament: Das Europäische Parlament ist die direkte Vertretung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern. Die Anzahl der Mitglieder des Parlaments ist auf 750 begrenzt. Die Mindestzahl der Abgeordneten pro Mitgliedsstaat beträgt 6, die Höchstzahl liegt bei 96. Aufgrund dessen ist die Zahl der vertretenen Bürgerinnen und Bürger der Abgeordneten der Mitgliedsstaaten unterschiedlich. Ein deutscher Abgeordneter vertritt ungefähr 855.000 Bürgerinnen und Bürger, ein Abgeordneter aus Malta in etwa 67.000. Zu den Aufgaben des Parlaments gehören nach Art. 14 EUV die Beteiligung an der Rechtssetzung, die Ausübung von Kontrollrechten, die Besetzung von Organen und die Beteiligung an der Festsetzung des Haushaltes.

Europol und die Europäische Agentur für Flugsicherung sind Agenturen der europäischen Union. Das sind Einrichtungen, die spezielle Aufgaben für die Mitgliedsstaaten und deren Bürger übernehmen.

Der Europarat ist eine internationale Organisation mit 47 Mitgliedsstaaten (darunter die 28 EU-Staaten). Der Europarat hat sich der Förderung der Demokratie und dem Schutz der Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit in Europa verschrieben (zur Unterscheidung zum europäischen Rat und der EU und viele weitere Unterschiede).