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Rechtswissenschaft (Erste juristische Prüfung)

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Das juristische Gutachten (Methodenlehre)

Eine wichtige Aufgabe der JuristInnen ist die Erstellung von Gutachten, in der gerichtlichen Praxis „Votum“ genannt. Ziel des juristischen Gutachtens ist die rechtliche Bewertung eines Lebenssachverhalts. Diese Arbeitsmethodik prägt das juristische Studium und die Prüfungen. Im Zivilrecht ist damit in der Regel die Aufgabe herauszufinden, ob ein Anspruchsteller/eine Anspruchstellerin gegen einen Anspruchsgegner/eine Anspruchsgegnerin einen Anspruch hat.

Wie bereits im Punkt „Rechtswissenschaftliches Arbeiten“ dargelegt, bedienen sich die JuristInnen zur rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts des so genannten Gutachtenstils.

Der Gutachtenstil besteht aus einem Obersatz, der Definition, der Subsumtion und dem Ergebnis.

  • Im Obersatz wird eine These formuliert, durch welche die rechtliche Frage des Sachverhalts aufgeworfen wird.
  • Die dem Obersatz folgende Definition stellt die abstrakten rechtlichen Voraussetzungen dar.
  • Im Rahmen der Subsumtion, die den Schwerpunkt des Gutachtens darstellt, wird geprüft, ob der konkrete Sachverhalt unter die jeweilige Definition gefasst werden kann.
  • Im Ergebnis wird schließlich dargestellt, ob die geprüften rechtlichen Voraussetzungen die Faktenlage erfassen oder nicht.
Sortieren Sie die Elemente des juristischen Gutachtens zu folgendem Sachverhalt in die richtige Reihenfolge:
V möchte sein gut erhaltenes Fahrzeug verkaufen. Er bietet es dem K zum Preis von 5.000 € an. Der K ist begeistert, nimmt das Angebot des V gerne an und freut sich über das Schnäppchen. Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.000 €?
Folglich ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen. Damit hat der V gegen den K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 5.000 € aus dem Kaufvertrag gem. § 433 II BGB.

Der letzte Teil des Gutachtens ist der Ergebnissatz. Dieser fasst spiegelbildlich zum Obersatz das Ergebnis der Prüfung zusammen.

V bietet dem K sein Fahrzeug zum Preis von 5.000 € an. Das Angebot des V enthält die wesentlichen Elemente des Kaufvertrages, da ein Fahrzeug als Kaufgegenstand zu einem Kaufpreis von 5.000 € angeboten wird. Auf dieses Angebot bezieht sich die Annahme des K. Weder seine Gemütslage noch die Höhe des Preises spielen für die Wirksamkeit des Kaufvertrages eine Rolle.

Der Subsumtionsteil ist der wichtigste Teil des Gutachtens, denn hier prüft der Ersteller des Gutachtens, ob der konkrete Sachverhalt von der Definition erfasst ist.

V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 € aus dem Kaufvertrag gem. § 433 II BGB haben. Voraussetzung hier ist, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Bei diesem Segment handelt es sich um den Obersatz. Dieser leitet das Gutachten ein und wirft die rechtliche Frage des Sachverhalts auf

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, aufeinander bezogene, wirksame Willenserklärungen, Angebot und Annahme, gem. §§ 145 ff. BGB zustande. Sie müssen die sog. essentialia negotii (wesentliche Bestandteile des Rechtsgeschäfts) enthalten, beim Kaufvertrag die Kaufvertragsparteien (Käufer/-in und Verkäufer/-in), den Kaufgegenstand und den Kaufpreis.

Dieses Segment stellt den Definitionsteil dar. Die abstrakten rechtlichen Voraussetzungen werden genannt.

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