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Rechtswissenschaft (Erste juristische Prüfung)

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Die Institutionen des Gaius (Römisches Recht)

Die Institutiones des Gaius (Gaius Inst. 3,146)

... si gladiatores ea lege tibi tradiderim, ut in singulos, qui integri exierint, pro sudore denarii XX mihi darentur, in eos vero singulos, qui occisi aut debilitati fuerint, dena­rii mille, quaeritur, utrum emptio et venditio an locatio et conductio contrahatur. et magis placuit eorum, qui integri exierint, locationem et con­ductionem contractam videri, at eorum, qui occisi aut debilitati sunt, emptionem et venditionem esse; idque ex accidentibus apparet, tamquam sub condicione facta cuiusque venditione aut locatione. iam enim non dubitatur, quin sub condicione res veniri aut locari possint.

Wenn ich dir Gladiatoren unter der Vertragsbestimmung übergebe, dass mir für jeden einzelnen, der unverletzt die Arena verlässt, "für den Kampfschweiß" 20 Denare gegeben werden, dagegen für jeden einzelnen, der getötet oder verstümmelt worden ist, 1000 Denare, fragt es sich, ob ein Kauf oder eine Miete zustande kommt. Und es hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass es sich bei denen, welche die Arena unverletzt verlassen, jeweils um eine Miete handelt, dagegen bei denen, die getötet oder verstümmelt werden, jeweils ein Kauf vorliegt. Und es wird aus dem, was dann jeweils eintritt, klar, dass gewissermaßen für jeden Gladiator jeweils unter der [entsprechenden] Bedingung entweder ein Kauf oder eine Miete vorgenommen wurde. Man bezweifelt nämlich schon nicht mehr, dass Sachen unter einer Bedingung verkauft oder vermietet werden können.

Die Quelle entstammt einem Lehrbuch - genannt „institutiones“ - des Juristen Gaius, der dieses Werk vermutlich in den Jahren 160/161 n. Chr. verfasste. Es handelt sich um ein Anfängerlehrbuch für Jurastudenten. Dieses diente auch als Vorlage für das Lehrbuch von Kaiser Justinian. Er stellte es 533 n. Chr. seinem großen Gesetzeswerk, dem später sog. Corpus iuris civilis (Gesamtwerk des Zivilrechts) voran. Dieses justinianische Gesetzeswerk enthält außerdem eine Sammlung von Fragmenten aus römischen Juristenschriften der Zeit von ca. 150 v. – 250 n. Chr. („Digesten“ oder "Pandekten") und eine Sammlung von Kaisergesetzen („Codex“).

Das Gesetzgebungswerk Justinians ist die Hauptquelle für die Erforschung des römischen Rechts, die zeitlich etwa mit den XII-Tafeln der frühen Republik (451/450 v. Chr.) beginnt, einen Schwerpunkt in der späten Republik und dem Prinzipat hat und bei Justinians Gesetzgebungswerk endet. Die Gaius-Institutionen, die erst 1816 wiederentdeckt wurden, bereichern die Überlieferung ganz wesentlich, weil sie ein zusammenhängender Text sind und Informationen enthalten, die für Justinian nicht mehr von Bedeutung waren und daher aus den seiner Sammlung zugrundeliegenden Texten gestrichen wurden.

Die Institutionen folgen einer Ordnung, wonach der Rechtsstoff in 4 Büchern nach drei Gruppen gegliedert ist, nämlich persona (Person), res (Vermögen, Bücher 2 und 3) und actio (Prozessrecht). In dieser Stelle aus dem 3. Buch geht es um Fragen des Vertragsrechts.

Die Wirkungsgeschichte des römischen Rechts, die auch in der Vorlesung behandelt wird, bezeichnet man als Rezeptionsgeschichte. Sie reicht bis heute.

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Die Bezeichnung für den Kaufvertrag war im römischen Recht emptio venditio.

Die Bezeichnung für den Kaufvertrag war im römischen Recht „emptio venditio“. Ins Deutsche übersetzt heißt das„Kauf-Verkauf“. Damit ist die Zweiseitigkeit dieses Vertrages ausgedrückt, der durch den Konsens der Vertragsparteien – Käufer und Verkäufer – über den Kauf (aus Sicht des Käufers) und Verkauf (aus Sicht des Verkäufers) über die zu verkaufende Sache und den Kaufpreis (die sog. essentialia negotii, die wesentlichen Bestandteile des Rechtsgeschäftes) zustande kommt. Dem Käufer stand für seine Forderung aus dem Vertrag die actio empti (Klage des Käufers) zu, dem Verkäufer die actio venditi.

Gladiatoren waren stets freie Menschen.

Gladiatoren waren in aller Regel Sklaven, also unfreie Menschen. Diese waren schon als Sklaven geboren worden oder Kriegsgefangene. Die Sklaverei war als Rechtsinstitut im römischen Recht anerkannt. Sklaven wurden zivilrechtlich wie Sachen behandelt und standen im Eigentum ihrer Herren. Sklaven konnten daher verkauft oder vermietet werden wie andere Sachen auch. Gladiatoren traten bei den Spielen auf, die in der Republik von den Ädilen, später von den Kaisern veranstaltet wurden.

Wurde ein Gladiator in der Arena schwer verletzt, wurde er als vermietet angesehen.

Ein schwer verletzter oder gar getöteter Gladiator galt als von Anfang an verkauft. Der Kaufpreis war entsprechend höher als der Mietzins für den Kämpfer, da er ja in diesem Fall nicht mehr in die Arena geschickt werden konnte und "wertlos" geworden war.

Miete war im römischen Recht die Überlassung einer Sache auf Zeit.

Im Gegensatz zum Kaufvertrag war der Mietvertrag im römischen Recht – wie auch heute – darauf gerichtet, dass der Vermieter dem Mieter eine Sache nur für eine bestimmte Zeit überlässt, und sie danach vom Mieter zurückerhält. Der Mieter bezahlt einen gewissen Betrag als Nutzungsentgelt und muss mit der Sache sorgfältig umgehen, da sie ja nicht ihm gehört. Beim Kaufvertrag hingegen verpflichtet sich der Verkäufer dazu, dem Käufer das Eigentum bzw. den ungestörten Besitz an der Kaufsache zu verschaffen.

Ein Kaufvertrag konnte auch unter einer Bedingung abgeschlossen werden.
In der Quelle nimmt Gaius mit der Bemerkung, es werde schon nicht mehr bezweifelt, dass Sachen unter einer Bedingung verkauft werden können, darauf Bezug, dass dieser Streit unter den Juristen eine Zeitlang bestand. Es setzte sich die Ansicht durch, die eine Bedingung für zulässig hielt. Beim Gladiatorenvertrag etwa kam ein Kaufvertrag unter der Bedingung zustande, dass der Gladiator getötet oder sehr schwer verletzt wurde. Trat diese Bedingung nicht ein, wurde die Lebenswirklichkeit und der Parteiwille mit einem Mietvertrag angemessen erfasst. Der Eigentümer konnte den Sklaven ja weiterhin für Kämpfe einsetzen. Der Mietzins beträgt in dem überlieferten Fall daher auch nur 2 % des Kaufpreises.

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