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Rechtswissenschaft (Erste juristische Prüfung)

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Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten (Öffentliches Recht)

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Der Bundespräsident ist das Staatsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Die grundgesetzlichen Regelungen über das Amt des Bundespräsidenten finden sich in Art. 54 ff. GG. Gem. § 82 I GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im
verkündet.
Fraglich ist, ob und inwieweit der Bundespräsident ein Prüfungsrecht des jeweiligen Gesetzes hat. Aus der Formulierung in Art. 82 I GG „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze“ wird gefolgert, dass der Bundespräsident ein
Prüfungsrecht hat. Er darf also beispielsweise prüfen, ob die Zuständigkeitsregelungen eingehalten wurden. Umstritten ist hingegen, ob der Bundespräsident auch ein Gesetz ausfertigen und verkünden muss, er also auch ein Prüfungsrecht hat. Gegen ein solches Prüfungsrecht spricht u. a., dass die Normenkontroll- und Verwerfungskompetenz allein beim liegt. Nach wohl überwiegender Ansicht soll dem Bundespräsidenten aber ein solches Prüfungsrecht zustehen. Dies folge insbesondere aus der Verfassungsbindung des Bundespräsidenten aus Art. 1 III und Art. 20 III GG. Die Ausfertigung eines verfassungswidrigen Gesetzes widerspräche eben dieser Verfassungsbindung. (hierzu insgesamt Sodan/Ziekow, 5. Auflage, 2012, § 14, Rn. 8-13)
Der Text in seiner vollständigen Form lautet: "Der Bundespräsident ist das oberste Staatsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Die grundgesetzlichen Regelungen über das Amt des Bundespräsidenten finden sich in Art. 54 ff. GG. Gem. § 82 I GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Fraglich ist, ob und inwieweit der Bundespräsident ein Prüfungsrecht des jeweiligen Gesetzes hat. Aus der Formulierung in Art. 82 I GG „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze“ wird gefolgert, dass der Bundespräsident ein formelles Prüfungsrecht hat. Er darf also beispielsweise prüfen, ob die Zuständigkeitsregelungen eingehalten wurden. Umstritten ist hingegen, ob der Bundespräsident auch ein verfassungswidriges Gesetz ausfertigen und verkünden muss, er also auch ein materielles Prüfungsrecht hat. Gegen ein solches Prüfungsrecht spricht u. a., dass die Normenkontroll- und Verwerfungskompetenz allein beim Bundesverfassungsgericht liegt. Nach wohl überwiegender Ansicht soll dem Bundespräsidenten aber ein solches Prüfungsrecht zustehen. Dies folge insbesondere aus der Verfassungsbindung des Bundespräsidenten aus Art. 1 III und Art. 20 III GG. Die Ausfertigung eines verfassungswidrigen Gesetzes widerspräche eben dieser Verfassungsbindung."