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Rechtswissenschaft (Erste juristische Prüfung)

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Der „Frankfurter Folterfall“ (Rechtsphilosophie)

Die Polizei hat den Geiselnehmer G verhaftet. Er weigert sich hartnäckig, das Versteck der Geisel preiszugeben. Polizist P fürchtet um das Leben der Geisel, die ja nun unversorgt an einem unbekannten Ort gefangen ist, und entschließt sich nach einigem Zögern, dem G körperliche Gewalt anzudrohen, wenn er das Versteck der Geisel nicht verrät. Nachdem P drastisch geschildert hat, zu welchen Mitteln er greifen würde, nennt G den Aufenthaltsort der Geisel ‒ die daraufhin lebend befreit werden kann.

Durfte P zur Rettung der Geisel so handeln oder hat sich P wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1) strafbar gemacht?

§ 240 StGB (Nötigung):
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit bestraft.

richtig
falsch
P hat den Tatbestand der Nötigung erfüllt.

Richtig, denn der P hat den G durch Drohung mit körperlicher Gewalt zur Preisgabe des Geiselverstecks genötigt.

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Hat P dabei auch rechtswidrig gehandelt oder durfte er so handeln, war also aus Nothilfe gerechtfertigt?

§ 32 (Notwehr / Nothilfe):
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

richtig
falsch
Die Drohung des P war erlaubt, denn es besteht ein Konflikt zwischen der Menschenwürde des G und dem Lebensrecht der Geisel, und dieser Konflikt muss zugunsten des Lebens und zu Lasten des Rechtsbrechers G entschieden werden.
Die Drohung des P war rechtswidrig, denn wenn man dem Staat Folter gestattet, wird er diese Macht früher oder später missbrauchen; dies lehren Geschichte und politische Gegenwart.
Die Drohung des P war aus Nothilfe gerechtfertigt, denn „Folter“ bedeutet nur das Erpressen eines Geständnisses im Strafprozess. Hier aber ging es um die Rettung von Menschenleben, also um die präventive Abwehr von Gefahren für das Leben der Geisel.

Die Rechtsphilosophie vermittelt keine Wahrheiten, sondern bereichert den rechtlichen Diskurs mit Argumenten aus der Ethik (Antwort 2) oder aus Politik und Geschichte (Antwort 3) oder untersucht ‒ sprachphilosophisch ‒ die Bedeutung von Worten (Antwort 4). So hilft sie in schwierigen Rechtsfragen, über eine scheinbar klare juristische Falllösung (Antwort 1) hinaus zu denken.