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Rechtswissenschaft (Erste juristische Prüfung)

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Zustandekommen von Verträgen (Zivilrecht)

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Verträge kommen durch mindestens
inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene, wirksame Willenserklärungen zustande, die man nennt. Eine Willenserklärung ist jede Willensentäußerung die mit dem Ziel abgegeben wird, herbeizuführen. werden Willenserklärungen abgegeben, wenn die spätere Willenserklärung eine Reaktion auf die frühere Willenserklärung darstellt. Die Willenserklärungen stimmen inhaltlich überein, wenn sie in dem bezweckten Rechtserfolg inhaltlich übereinstimmen. (Brox/Walker, BGB AT, 36. Auflage 2012, Rn. 79). Wirksam ist eine Willenserklärung, wenn keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen. Beispiel für ist eine die Willensbildung oder Entschließungsfreiheit einer der beteiligten Personen ausschließende Geisteskrankheit.

Richtiger Text:

Verträge kommen durch mindestens zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene, wirksame Willenserklärungen zustande, die man Angebot und Annahme nennt. Eine Willenserklärung ist jede Willensentäußerung die mit dem Ziel abgegeben wird, eine Rechtsfolge herbeizuführen. Mit Bezug aufeinander werden Willenserklärungen abgegeben, wenn die spätere Willenserklärung eine Reaktion auf die frühere Willenserklärung darstellt. Die Willenserklärungen stimmen inhaltlich überein, wenn sie in dem bezweckten Rechtserfolg inhaltlich übereinstimmen. (Brox/Walker, BGB AT, 36. Auflage 2012, Rn. 79) Wirksam ist eine Willenserklärung, wenn keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen. Beispiel für ein Wirksamkeitshindernis ist eine die Willensbildung oder Entschließungsfreiheit einer der beteiligten Personen ausschließende Geisteskrankheit.

Erläuterung:

Der Lückentext stellt die Voraussetzungen eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts dar. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen einer Falllösung zu prüfen, die die Fragestellung aufwirft, ob die eine Partei gegenüber der anderen Partei einen Anspruch aus dem Vertrag hat. Auf erster Stufe ist dann zu prüfen, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Wollen zwei Personen einen Vertrag schließen, so müssen beide ihre jeweilige Willenserklärung abgeben, also der Verkäufer das Angebot und der Käufer die Annahme erklären. Sind beide Willenserklärungen auf denselben Rechtserfolg, also beispielsweise den Abschluss eines Kaufvertrages über ein Auto, gerichtet, stimmen sie auch überein. Ein Vertrag ist damit bereits zustande gekommen.

Auf zweiter Stufe, nämlich bei der Frage der Wirksamkeit der Willenserklärungen, können weitere Probleme auftreten. So kann es beispielsweise sein, dass eine der Vertragsparteien aufgrund einer Geisteskrankheit oder Minderjährigkeit geschäftsunfähig ist. Ist dies der Fall, so liegt ein Wirksamkeitshindernis vor. Der geschlossene Vertrag ist trotz Vorliegens zweiter aufeinander bezogener, inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen unwirksam.