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Rechtswissenschaft (Erste juristische Prüfung)

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Die Strafzwecktheorien (Strafrecht)

Das Strafrecht als Teil des Öffentlichen Rechts hat verschiedene Aufgaben. Diese sind teils täterbezogen, teils gesellschaftsbezogen. 

So soll auf der einen Seite der Täter, wie es der Begriff bereits nahelegt, für seine Taten einer Bestrafung unterworfen werden, damit dieser nicht nochmals straffällig wird. Außerdem geht es bei der Bestrafung auch darum, den Täter dazu zu bringen, über seine Taten nachzudenken und sich für die Zukunft zu bessern, um ihn wieder resozialisieren zu können.

Weiter soll die Bestrafung des Täters das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken. Schlussendlich sollen andere Bürger durch die Bestrafung des Täters davon abgehalten werden, selbst straffällig zu werden.

Für die verschiedenen Strafzwecke wurden Begriffe entwickelt, die es im Folgenden zuzuordnen gilt. Diese sind teils gesellschafts- teils täterbezogen.

(Siehe hierzu insgesamt Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 40. Auflage 2011,Rn. 12a.)

 

Bitte ordnen Sie die folgenden Definitionen per Drag-and-Drop den Begriffen zu.
Positive Generalprävention
 
Eine Maßnahme der Generalprävention wirkt sich nicht nur täterspezifisch aus, sondern auf die ganze Gesellschaft.
Negative Generalprävention
 
Die Vorstellung, dass Straftaten schon durch die Androhung von Strafe verhindert werden können, da dies bereits eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter ausüben könne, geht auf den deutschen Rechtsgelehrten Anselm von Feuerbach (1775-1833), nicht zu verwechseln mit dem wohl berühmteren Philosophen Ludwig Feuerbach, seinem Sohn, zurück.
Positive Spezialprävention
 
Nach der Theorie von der positiven Spezialprävention dient die Bestrafung des Täters auch dazu, diesen wieder auf den richtigen Weg zu bringen, also zu resozialisieren.
Negative Spezialprävention
 
Die Lehre von der Spezialprävention geht auf den Juraprofessor Franz von Liszt (1851-1919) zurück, einen Cousin des Komponisten Franz Liszt. Neben der Resozialisierung kann der Täter durch die Bestrafung auch von zukünftigen Tatbegehungen abgehalten werden.
1.
Stärkung des Vertrauens der Gesellschaft in die Rechtsordnung
2.
Resozialisierung des Täters
3.
Täter soll durch Strafe dazu gebracht werden, nicht mehr straffällig zu werden
4.
Abschreckung möglicher anderer Täter

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