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Die Strafzwecktheorien (Strafrecht)
Das Strafrecht als Teil des Öffentlichen Rechts hat verschiedene Aufgaben. Diese sind teils täterbezogen, teils gesellschaftsbezogen.
So soll auf der einen Seite der Täter, wie es der Begriff bereits nahelegt, für seine Taten einer Bestrafung unterworfen werden, damit dieser nicht nochmals straffällig wird. Außerdem geht es bei der Bestrafung auch darum, den Täter dazu zu bringen, über seine Taten nachzudenken und sich für die Zukunft zu bessern, um ihn wieder resozialisieren zu können.
Weiter soll die Bestrafung des Täters das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken. Schlussendlich sollen andere Bürger durch die Bestrafung des Täters davon abgehalten werden, selbst straffällig zu werden.
Für die verschiedenen Strafzwecke wurden Begriffe entwickelt, die es im Folgenden zuzuordnen gilt. Diese sind teils gesellschafts- teils täterbezogen.
(Siehe hierzu insgesamt Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 40. Auflage 2011,Rn. 12a.)
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