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Rechtswissenschaft (Erste juristische Prüfung)

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Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Strafrecht)

Kickboxer A ist schlecht gelaunt, weil sein Fußballverein schon wieder verloren hat. Deshalb beschließt er, jemanden zu verhauen. Als er O vorbeigehen sieht, der auch noch den Fanschal einer Mannschaft trägt, die A überhaupt nicht leiden kann, springt er diesen von hinten an, reißt ihn auf den Boden, schlägt auf ihn ein und tritt ihn, als er wehrlos am Boden liegt, mit seinen neuen Turnschuhen gegen den Oberschenkel. Als er findet, dass O genug hat, lässt er diesen bewusstlos liegen und geht seines Weges. O trägt keine bleibenden Schäden davon.

Welche/r Tatbestand/Tatbestände ist/sind in diesem Fall einschlägig?

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Der Jurastudent J muss im Rahmen seines Praktikums bei der Staatsanwaltschaft diesen Fall bearbeiten und für den Staatsanwalt S ein Gutachten schreiben.

Nun fragt er sich, ob die Turnschuhe und die Fäuste des A gefährliche Werkzeuge i. S. d. § 224 I Nr. 2, 2. Alt. StGB sind.

Ein gefährliches Werkzeug i. S. d. § 224 I Nr. 2 StGB ist jeder bewegliche Gegenstand, der als Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann. (BGH v. 24.09.2009, NStZ 2010, 151)