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Rechtswissenschaft (Erste juristische Prüfung)

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Die römischen Rechtsgutachten und das ius respondendi (Europäische Rechtsgeschichte)

D. 1,2,2,49 Pomponius libro singulari enchiridii

Ante tempora Augusti publice respondendi ius non a principibus dabatur, sed qui fiduciam studiorum suorum habebant, consulentibus respondebant; neque responsa utique signata dabant, sed plerumque iudicibus ipsi scribebant, aut testabantur qui illos consulebant. primus divus Augustus, ut maior iuris auctoritas haberetur, constituit, ut ex auctoritate eius responderent.

Pomponius in seinem Handbuch

Vor der Zeit des Augustus pflegte das Recht, öffentlich Gutachten zu erteilen, nicht von den Kaisern gewährt zu werden, sondern alle, die Zutrauen in ihre Rechtskenntnisse hatten, pflegten Ratsuchenden Rechtsgutachten zu erteilen; auch gaben sie keineswegs versiegelte Rechtsgutachten ab, sondern sie schrieben meist selbst an die Richter, oder jene, die um Rat fragten, nahmen eine Zeugenurkunde auf. Als erster hat der vergöttlichte Augustus, auf daß des Rechtes Hoheit höher gehalten würde, angeordnet, daß aus seiner Hoheitsgewalt respondiert werde.

Pomponius war ein Jurist der hochklassischen Epoche und starb um 170 n.Chr. Das Enchiridion, dem die vorliegende Quelle entstammt, ist die einzige überlieferte Rechtsgeschichte, die aus der römischen Epoche stammt. Daher handelt es sich um eine der wichtigsten historischen Quellen für die römische Rechtsgeschichte. Ein langes Fragment ist in die Digesten Justinians aufgenommen worden, die zwischen 530 und 533 n. Chr. zusammengestellt wurden.

Die ersten Fachjuristen waren Priester (pontifices), zunächst Patrizier, später auch Plebejer. Im Jahr 300 v. Chr. wurden Rechtsformulare aus dem Archiv der Pontifices veröffentlicht, seit etwa 250 v. Chr. öffentlich Rechtsunterricht erteilt. Die Juristen berieten die Gerichtsmagistrate (Prätoren) und Privatpersonen, die ihren Rat suchten. Autorität hatten sie allein kraft ihres Wissens. Als die Republik gescheitert war, mussten der Prinzeps (Augustus) und seine Nachfolger, die römischen Kaiser, ihr Verhältnis zur Rechtsordnung und ihrer Pflege neu bestimmen. Besonders hervorragende Juristen wurden nun ausgezeichnet, indem ihnen das Privileg verliehen wurde aufgrund kaiserlicher Autorität (ex auctoritate principis) Rechtsgutachten (responsa) zu erteilen. Damit veränderte sich die Praxis nicht wesentlich, aber der Prinzeps erzeugte eine Art Rückbindung der juristischen Profession an seine auctoritas (Mediatisierung) und zugleich eine Steigerung der Autorität des Rechts. Dass Augustus die Unabhängigkeit der Juristen in der Praxis nicht untergrub, zeigt sich vor allem darin, dass gerade in der Zeit des Prinzipats die beiden Rechtsschulen der Prokulianer und Sabinianer entstanden, die unterschiedliche dogmatische Konzeptionen verfochten. Inhaltlich hielt Augustus sich aus den dogmatischen Streitigkeiten heraus und förderte sogar die Entwicklung eines sehr diversifizierten Meinungsspektrums, indem er den Oberhäuptern beider Rechtsschulen das ius respondendi verlieh. Auch ließ er eine Bibliothek errichten, in der das in der republikanischen Zeit entstandene Schrifttum gesammelt und für Studien zur Verfügung gestellt wurde.

Vgl. hierzu: Möller, Cosima, "Römisches Kaiserrecht", in: Kaisertum im ersten Jahrtausend. Wissenschaftlicher Begleitband zur Landesausstellung "Otto der Große und das Römische Reich. Kaisertum von der Antike zum Mittelalter", hrsg. von Hartmut Leppin, Bernd Schneidmüller und Stefan Weingärtner, Schnell & Steiner Verlag, Regensburg 2012, S. 117-134; Kunkel, Wolfgang / Schermaier, Martin, Römische Rechtsgeschichte, 14. Aufl. Köln 2005, S. 125-128, 141 ff., 147, 150, 158, 170, 288 f.; Waldstein, Wolfgang/Rainer, Michael, Römische Rechtsgeschichte, 10. Aufl. München 2005, S. 194 Rn. 5 f.; Wieacker, Franz, Römische Rechtsgeschichte, 1. Abschnitt: Einleitung, Quellenkunde. Frühzeit und Republik, München 1988, S. 496; ders. Römische Rechtsgeschichte, 2. Abschnitt: Die Jurisprudenz vom frühen Prinzipat bis zum Ausgang der Antike, hrsg. aus dem Nachlass von J. G. Wolf, München 2006, S. 31-35.

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Augustus war der Erste, der das Recht, verbindliche Rechtsgutachten im Namen des Prinzeps zu erlassen, an angesehene Juristen vergab.

Augustus war der erste Prinzeps und auch der Erste, der die Praxis einführte, dass die Juristen aufgrund der Verleihung eines solchen Privilegs durch den Prinzeps (später den Kaiser) verbindliche Rechtsgutachten erteilen konnten. Zur Zeit der Republik hingegen waren die Rechtsgutachten nie verbindlich.

Vor Augustus‘ Zeit (ab 27 v. Chr.) durfte jeder, der sich mit der Jurisprudenz näher beschäftigt hatte, Rechtsgutachten erstellen und an die Richter als Entschei-dungshilfe weiterleiten.

In der Zeit der Republik, also bis 27 v. Chr., waren die Juristen üblicherweise Privatpersonen, die auf Nachfrage hin Rechtsgutachten erteilten oder den Prätor berieten, um dabei zu helfen, Lösungen für Rechtsstreitigkeiten zu finden.

Es gab keine Urkunden im römischen Recht.

Urkunden gab es seit der frühen Republik, seit der Einfluss der griechischen Kultur stärker wurde.

Das Enchiridion des Pomponius stammt aus der Zeit der römischen Republik.

Das Enchiridion stammt aus der zweiten Hälfte des 2. Jh. n. Chr. Die Republik endete bereits 27 v. Chr. mit der Herrschaft des Augustus.

Die Juristen waren an Weisungen der Kaiser gebunden.

Augustus wollte durch seine Autorität auch die Autorität des Rechts stärken. Damit war aber keine inhaltliche Vorgabe verbunden.

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